Einlager

[550] Einlager (Obstagium), im Mittelalter accessorischer Vertrag, vermöge dessen der Schuldner, wenn er nicht zur gesetzten Zeit Zahlung leisten konnte, auf die erfolgte Einmahnung sich an einem Orte einfinden mußte u. solchen, bei Strafe der Ehrlosigkeit, nicht eher verlassen durfte, bis er den Gläubiger völlig befriedigt hatte. Auch Geistliche (Obstagium claustrale) konnten sich demselben unterwerfen; selbst Gerichte, die einer Partei das rechtliche Gehör verweigert od. ihre Entscheidung lange verzögert hatten, wurden zum E. verurtheilt, bis sie das Urtheil gefällt hatten. Es wurde aber durch Reichsgesetze eingeschränkt u. 1571 aufgehoben, erhielt sich jedoch noch lange im Holsteinischen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 550.
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