Erb-lasser, der

[1865] Der Êrb-lasser, des -s, plur. ut nom. sing. von den Wörtern Erbe und lassen, der andern sein Vermögen als ein Erbe überlässet, der Verstorbene in Ansehung seiner Verlassenschaft und seiner Erben. Daher das Erblassungsrecht, das Recht sein Vermögen zu vermachen, oder zu hinterlassen, wem man will.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1865.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: