[1856] Der Êrbbeamte, des -n, plur. die -n, eigentlich, ein Beamter, der ein Amt erblich besitzet. Indessen gebraucht man dieses Wort nur in engerer Bedeutung von denjenigen, welche ein Erbamt, d.i. ein erbliches Hofamt, besitzen, und ehedem Erbhofgesinde genannt wurden. So haben vornehme Stifter, ansehnliche Reichsstände ihre Erbbeamten. Die Erbbeamten des H. R. Reichs, dergleichen die weltlichen, nicht aber die geistlichen Churfürsten, zur Verwaltung ihres Erzamtes haben.