[1865] Die Êrbléhenware, plur. die -n, bey Erbzinsgütern, diejenige Lehenware, welche der Erbe eines Erbzinsgutes bey dem Erbfalle an den Erbzinsherren bezahlet, weil sonst das Erbzinsgut an den Lehenherren zurück fallen würde; zum Unterschiede von der Sterbelehenware und Kauflehenware.