[1865] Das Êrbléhen, des -s, plur. ut nom. sing. eine erbliches Lehen, ein Lehen, welches Mann- und Weiberlehen zugleich ist; zum Unterschiede von dem bloßen Mannlehen. S. Handlehen. Auch Erbzinsgüter werden zuweilen Erblehen genannt. Daher der Erblehenherr, das Erblehengut, der Erblehensmann, Erblehenträger u.s.f.