[1866] Der Êrbmeier, des -s, plur. ut nom. sing. in einigen, besonders Niedersächsischen Gegenden, so viel als ein Erbpachter, oder Erbzinsmann, ein erblicher Meier. S. Meier. Daher das Erbmeiergut, das Erbmeierding oder Erbmeiergericht, im Oberdeutschen der Dinghof, das Erbmeierrecht u.s.f.