[1867] Der Êrbpostmeister, des -s, plur. ut nom. sing. überhaupt ein jeder Postmeister, der sein Amt erblich besitzet. Im höhern Verstande sind es Erbbeamte, welche in manchen Ländern mit dem Erbpostmeisteramte beliehen sind. So sind die Fürsten von Thurn und Taris Erbpostmeister des H. R. Reiches, die Grafen von Paar aber in den Österreichischen Erbländern, welche letztere eigentlich oberste Hof- und Erblandpostmeister heißen.