[1868] Die Êrbschênke, plur. die -n, eine erbliche Schenke, welche erblich besessen wird; in Schlesien ein Erbkretzschmar, in Niedersachsen ein Erbkrug, und dessen Besitzer, der Erbkrüger. In der Mark Brandenburg heißen auch diejenigen Schenkwirthe Erbkrüger, welche das Recht haben selbst brauen zu dürfen, und nicht von andern verleget werden.
Adelung-1793: Erbschenke, der