[275]Die Fräuleingerêchtigkeit, plur. die -en, in den Rechten, die Gerechtsamen fürstlicher und adeliger Witwen an die hinterlassenen Güter ihrer Ehegatten; dahin die Gerade, das Mußtheil, das Leibgedinge u.s.f. gehören. S. Fräulein 3.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 275.