[275]Die Fräuleinsteuer, plur. die -n, in dem Staatsrechte, die Ausstattung einer Prinzessinn, besonders so fern das Land die Kosten dazu hergeben muß, und die zu dem Ende ausgeschriebene Auflage; die Prinzessinnsteuer.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 275-276.