[295] Der Freygraf, des -en, plur. die -en. 1) Der Graf, d.i. Richter, eines Freygerichtes, besonders der ehedem in Westphalen üblichen Fehmgerichte. 2) Im Hildesheimischen und einigen Westphälischen Gegenden, z.B. in der Grafschaft Mark, der Richter über die Freymänner und ihre Güter, welcher aber nur in Realsachen über sie zu richten hat, und in Hildesheimischen unter dem Oberfreygräfen stehet, welches der Amtmann zu Steuerwald ist. S. Freydingshof und Freygut.