[392]Die Galgensteuer, plur. die -n, in einigen Gegenden, diejenige Steuer, welche die Unterthanen zur Erhauung der Gerichtsstätte, und zur Unterhaltung der ganzen Peinlichkeit entrichten müssen.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 392.