[430] Das Gastgericht, des -es, plur. die -e, an einigen Orten, ein zum Besten der Gäste, d.i. Fremden, angeordnetes Gericht, welches sich in nöthigen Fällen auch außerordentlich versammelt, und die von Fremden wider Einheimische vorgebrachten Klagen kurz und summarisch untersucht und entscheidet. An manchen Orten, z.B. zu Leipzig, haben dergleichen Gerichte nebst einer weitern Ausdehnung auf alle Handelssachen auch den Nahmen der Handelsgerichte bekommen. S. Gastrecht.