Gemeinder, der

[550] * Der Gemeinder, oder Gemeiner, des -s, plur. ut nom. sing. in einigen Gegenden, besonders Oberdeutschlandes. 1) Das[550] Glied einer Gemeinde, besonders einer Dorfgemeinde, welches an einigen Orten auch ein Gemeinsmann genannt wird. 2) Eine Art eines Vorstehers einer Dorfgemeine, welche vielleicht eben das ist, was in Thüringen ein Heimbürge ist, S. dieses Wort. In dem Bareuthischen Dorfe Werndorf werden die zwey Dorfsgemeiner von Alters her Bürgermeister genannt. Im Bisthume Augsburg kommen auf den Dörfern Gemeindsführer vor, welche vermuthlich eben das sind. Wenigstens sind die Gemeindemeister in Sachsen Heimbürgen oder Syndici der Dorfgemeinde. 3) Ein gemeinschaftlicher Schiedsrichter, im Oberdeutschen. 4) Der mit einem andern in Gesellschaft stehet, ein Compagnon, auch nur im Oberdeutschen.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 550-551.
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