Gemeinder

[129] Gemeinder, 1) das Glied einer Gemeinde; 2) der Vorsteher einer Gemeinde; 3) in Süddeutschland ein Schiedsrichter; 4) Theilnehmer an einem gemeinschaftlichen Geschäfte.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 129.
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