[587] Der Gerichtsdiener, des -s, plur. ut nom. sing. ein Bedienter, welcher dem Gerichte aufzuwarten verpflichtet ist, und wenn er zugleich zu Verschickungen gebraucht wird, auch Gerichtsbothe heißt; im Oberdeutschen Gerichtsweibel, in Bremen Waltknecht, Waltbode, d.i. Gewaltbothe.