[588]Der Gerichtsschöppe, des -n, plur. die -n, der Schöppe oder Beysitzer eines Gerichtes. Auf einigen Dörfern wird auch der Richter unter den Bauern, welcher in geringen Dingen Recht spricht, Gerichtsschöppe genannt.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 588-589.