[1247] Die Hofmark, plur. die -en, in einigen Gegenden, z.B. in Bayern, die Mark, d.i. der Bezirk, welcher zu einem adeligen Hofe gehöret, besonders in Ansehung der dem adeligen Hofe darüber zustehenden niedern Gerichtsbarkeit, und diese niedere Gerichtsbarkeit selbst; im mittlern Lat. Hofmarchia. Daher der Hofmarksherr, der Besitzer eines mit der niedern Gerichtsbarkeit versehenen Hofes, ein Erbsaß.