[1247] Der Hofmarschall, des -es, plur. die -schälle, dessen Gattin die Hofmarschallinn, der Marschall an einem fürstlichen Hofe, welcher einer der vornehmsten Hofbedienten ist, von welchem die ganze innere Haushaltung des Hofes abhängt, wenn er nicht, wie an großen Höfen üblich ist, einen Ober-Hofmarschall über sich hat, welcher zugleich seine eigene Gerichtbarkeit über die Hofbedienten ausübet. Daher das Hofmarschallamt, dessen Amt, ingleichen das unter seinem Vorsitze angestellte Gericht über die Hofbedienten, und der Ort, wo sich dasselbe versammelt. An einigen Höfen hat der Hofmarschall vornehmlich die Bewirthung der eingeladenen Personen an der Marschallstafel zu besorgen, welches Amt an andern Höfen dem Schloßhauptmanne, und auf dem kaiserlichen Schlosse Schönbrunn dem Oberküchenmeister zustehet. Ehedem führete der Hofmarschall auch den Nahmen des Salmeisters, S. Marschall.