[1271] Der Holzgraf, des -en, plur. die -en, der Graf, d.i. oberste Richter in einem Holzgerichte, besonders in Westphalen und Niedersachsen; da es denn in einigen Holzmarken Ober- und Unterholzgrafen gibt. Ingleichen der Grundherr über eine Holzmark, so fern er zugleich diese Gerichtbarkeit hat. In andern Gegenden ein Forstgraf, Waldgraf.