Holzgraf

[501] Holzgraf, ehedem der von den Theilnehmern einer Holzmark gewählte Richter u. Vorsitzer in den Markversammlungen. Diese H-en verfügten in den Holzgerichten über Cultur u. Benutzung nach hergebrachten Markrechten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 501.
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