[501]Holzgraf, ehedem der von den Theilnehmern einer Holzmark gewählte Richter u. Vorsitzer in den Markversammlungen. Diese H-en verfügten in den Holzgerichten über Cultur u. Benutzung nach hergebrachten Markrechten.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 501.