[1486] Der Kammerknêcht, des -es, plur. die -e. 1) Eine Person, welche der Finanz-Kammer eines Herren mit Leibeigenschaft zugethan ist, als ein Leibeigener zu dessen Kammergütern gehöret; eine größten Theils veraltete Bedeutung, in welcher die Juden ehedem des Kaisers und des Reichs Kammerknechte genannt wurden. Im mittlern Lat. Camerlingus, Fiscalinus. 2) In einigen Gegenden werden noch geringe Personen, so fern sie bey einer Finanz-Kammer in Diensten stehen, Kammerknechte genannt.