[1486]Das Kammerlehen, des -s, plur. ut nom. sing. ein Lehen, welches ein Herr einem Vasallen aus seinen Kammergütern gibt. Ingleichen ein Lehen, welches von einer fürstlichen Finanzkammer verliehen wird.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1486.