[1692] Das Kolbenrêcht, des -es, plur. inus. 1) Das ehemahlige Faustrecht, (S. dieses Wort,) so fern man sich dabey der Streitkolben bedienete. 2) Das ehemahlige Recht, seine Unschuld durch einen Zweykampf zu beweisen, das Kampfrecht; aus eben diesem Grunde.