[1883] Der Landeshauptmann, des -es, plur. die -hauptleute, der Vorgesetzte eines ganzen Landes, oder Provinz, wenigstens in einigen Fällen, der in andern Gegenden Landdrost, Landvogt u.s.f. genannt wird, zuweilen aber, wie z.B. in der Lausitz, noch den Landvogt über sich hat. In den Provinzen Schlesiens hat der Landeshauptmann den Vorsitz in dem Landrechte. S. Landrecht. In Troppau befindet sich außer dem Landrechte noch eine mit verschiedenen Beamten besetzte Landeshauptmannschaft; so wie sich in Österreich ob der Ens eine kaiserlich königliche Landeshauptmannschaft befindet, in welcher ein Landesanwalt den Vorsitz hat.