Mahlmann, der

[30] Der Mahlmann, des -es, plur. die -leute. 1) Von 2. Mahlen, molere, S. Mahlgast. 2) Von Mahl, das Gericht, ein nur in einigen Gegenden übliches Wort, die Gerichtsunterthanen zu bezeichnen. S. 2. Mahl 2. In einem andern Verstande sind die Mahlleute in den Westphälischen Holzgerichten gewisse verpflichtete Personen, welche für das Beste der Mark sorgen, und die in der Holzmark begangenen Verbrechen dem Holzgrafen anzeigen müssen, wo es wohl von Mahl, die Gränze, und den in seinen Gränzen beschlossenen Bezirk abstammet, und mit Mark gleichbedeutend ist, ob es gleich auch die Bedeutung des Gerichtes leidet. S. 6. Mahl 2. 1) (a).

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 30.
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