[203] Der Miethling, des -es, plur. die -e, eine auf kurze Zeit um Lohn gedungene Person, ohne Unterschied des Geschlechtes. Ein Hausgenoß und Miethling sollen nicht davon essen, 2 Mos. 12, 45; der Fremdling und Tagelöhner, Michael. Ein Miethling, der nicht Hirte ist, deß die Schafe nicht eigen sind, u.s.f. Joh. 10, 12 f. Wo es schon in dem 1523 zu Basel gedruckten N. T. Lutheri als ein unbekanntes Wort durch gedingter Knecht, Tagelöhner, erkläret wird. Nieders. Hürling. Man gebraucht es in der Hochdeutschen Büchersprache nur noch[203] zuweilen im verächtlichen Verstande, von einer Person, welche sich durch einen Lohn, oder durch eine Belohnung zu einer gewissen Verrichtung bewegen lässet.