Nachgehen

[373] Nachgehen, verb. irreg. neutr. (S. Gehen,) welches das Hülfswort seyn und die dritte Endung des Nennwortes erfordert, hinter einem Dinge her gehen, demselben folgen. 1. Dem Orte nach. 1) Eigentlich. Die Fürsten der Philister gingen ihnen nach, (den Kühen mit der Lade des Bundes,) 1 Sam. 6, 12. Und der König ging dem Sarge nach, 2 Sam. 3, 31. 2) Figürlich, der Würde, dem Range nach, einem andern Dinge den Vorzug, den Rang lassen. Er muß mir nachgehen. Die allgemeinen Pflichten müssen den besondern nachgehen. S. auch Nachstehen. 2. Der Richtung nach, eben den Weg gehen, welchen ein anderer gegangen ist, sich in seinem Gange von der Richtung eines andern Dinges bestimmen lassen. 1) Eigentlich. Der Spur nachgehen. Wer will die Geheimnisse der ewigen Vorsehung erforschen, und den Fußstapfen des Verhängnisses nachgehen? Jemanden auf allen Schritten und Tritten nachgehen. Ich will ihm nachgehen, er möchte sonst gar zu große Händel anrichten, Gell. 2) Figürlich. (a) Einer Person nachgehen, sich um ihre Liebe bewerben. Daß du nicht bist den Jünglingen nachgegangen, Ruth 3, 10. Im härtern Verstande nachlaufen. (b) Sich der Neigung zu einem Dinge überlassen; doch nur in einigen Fällen. Seinen Geschäften, seinen Verrichtungen, seinem Gewerbe nachgehen, ihnen obliegen, sie abwarten. Wenn man fremden Gute nachgehet, so muß man zuvor das seine sichern. Auch im nachtheiligen Verstande. Wer unnöthigen Sachen nachgehet, der ist ein Narr, Sprichw. 12, 11. Dem Müßiggange, dem Trunke u.s.f. nachgehen. S. auch Nachhängen. (c) Einem Befehle nachgehen, ihm gehorchen, sein Verhalten darnach bestimmen; doch nur in den Kanzelleyen.

Anm. Nieders. nagaan, wo auch nagaanern eigennützig, und Nagaanernhed Eigennützigkeit ist. In der R.A. wenn es mir nach ginge, d.i. wenn es nach meinem Willen ginge, ist es nicht das zusammen gesetzte Zeitwort, sondern das Vorwort mit seinem Dativ; eigentlich, wenn es nach mir ginge. S. Nach I. 2.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 373.
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