[558] Das Oberamt, des -es, plur. die -ämter, das oberste, d.i. höchste und vornehmste Amt unter mehrern einer Art, zum Unterschiede von den Unterämtern. Besonders ein solches Kammeramt. Oft ist es nur ein bloßer Titel, der einem solchen Amte einen höhern Grad der Würde ertheilet. Daher der Oberamtmann, der einem Oberamte vorgesetzet ist.