[174]Oberamt, Amt mit einzelnen Ämtern od. Volgreien unter sich; dergleichen hat noch Württemberg. Daher Oberamtmann, 1) Vorsteher eines Oberamts; 2) in PreußenTitel der Domänenpachter.
Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 174.