[560] Das Obergericht, des -es, plur. die -e. 1) Ein oberes oder höheres Gericht, so wohl der Würde, als Gerichtbarkeit nach, unter welchem andere Gerichte als Untergerichte stehen. 2) Ein mit der obern oder criminellen Gerichtbarkeit versehenes Gericht, ein Criminal-Gericht, Halsgericht, Hochgericht u.s.f. zum Unterschiede von einem niedern, Nieder- oder Untergerichte. Auch die höhere Gerichtbarkeit oder Gerichtbarkeit über Leben und Tod, wird zuweilen im Plural die Obergerichte genannt. Daher der Obergerichtsherr, welcher die Gerichtbarkeit besitzet:[560] der Hochgerichtsherr, Halsgerichtsherr, im Oberdeutschen Fraißherr, Zentherr u.s.f.