[317] Obergericht nennt man einen höhern Gerichtshof, welchem theils eine nochmalige Entscheidung einer bereits bei einem niedern Gerichte abgeurtheilten Sache und häufig auch eine Beaufsichtigung der Untergerichte, theils aber auch eine Jurisdictionsbefugniß in erster Instanz zusteht. Das Letztere ist der Fall in den Ländern, wo noch für gewisse Classen von Staatsbürgern, die sogenannten Schriftsässigen, privilegirte Gerichtsstände bestehen. (S. Gericht und Instanz.)