Oberrecht, das

[565] Das Oberrêcht, des -es, plur. inus. 1) Das höchste und oberste Recht über eine Sache, so wohl die höchste Herrschaft, als auch das oberste Eigenthum; in welcher Bedeutung es doch selten vorkommt. 2) In Schlesien wurde ehedem auch das Fürstenrecht, nach welchem über die Schlesischen Fürsten erkannt wurde, und das Gericht, welches dieses Recht handhabete, das Oberrecht genannt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 565.
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