Pflege, die

[738] Die Pflêge, plur. die -n, von dem Zeitworte pflegen. 1. Die Handlung des Pflegens, ohne Plural; wo es doch nur in einigen Bedeutungen üblich ist. 1) Die Aufsicht und Vorsorge; wo es wiederum in verschiedenen Einschränkungen gebraucht wird. (a) Die Verwaltung einer Sache, die Aufsicht über dieselbe; in welchem Verstande es besonders im Oberdeutschen vorkommt, da es denn wiederum so viele Arten der Pflege gibt, als die Aufsicht oder Verwaltung Abtheilungen leidet. Ein Kammeramt ist der Pflege des Amtmannes befohlen, die Curantinn der Pflege ihres Curators, wo es im Oberdeutschen für das Lat. Curatel üblich ist. So auch ein Hospital, eine Casse, eine verpachtete Sache u.s.f. der Pflege desjenigen, welcher derselben vorstehet, die Einnahmen und Ausgaben verwaltet, oder sie in Pacht hat, da es denn, so wie Aussicht, Verwaltung und andere ähnliche Wörter die Erhaltung derselben in ihrem guten und nutzbaren Zustande zugleich mit einschließet. S. Pfleglich. (b) In engerer Bedeutung, die Erziehung und Erhaltung oder Versorgung einer Person, welche sich selbst zu erziehen oder zu erhalten unfähig ist. Mit zärtlicher Sorgfalt eiferten sie, wer mehr den frommen Alten erfreuen, mehr die Pflege der Jugend ihm vergelten könne, Geßn. Besonders von solchen Personen, welche dazu keine natürliche Verbindlichkeit haben. Ein Kind in der Pflege haben, zur Erziehung und Erhaltung. Ein der Pflege eines andern anbefohlenes, anvertrautes Kind. S. Pflegeältern, Pflegekind, Pflegesohn, Pflegetochter, Pflegling. (c) In weiterer Bedeutung verstehet man unter der Pflege oft weiter nichts, als die zur Bequemlichkeit nöthige Handreichung und Entfernung aller unangenehmen Empfindungen; Nieders. Plicht, Pslicht. Einem Kranken alle Pflege leisten. Keine Pflege haben. Es mangelt dem guten Alten an der nöthigen Pflege. Die Bienenpflege. (d) Die Ausübung oder Handhabung; doch wohl nur noch in den Zusammensetzungen Rechtspflege und Justizpflege, die gehörige Handhabung oder Ausübung der Gerechtigkeit, der Justiz.

2. Eine Gegend, und zwar, 1) eine der Aufsicht und Verwaltung eines andern anvertraute Gegend, wo es besonders im Oberdeutschen üblich ist, ein Amt oder Kammeramt zu bezeichnen; ein Pflegamt. 2) In noch weiterer Bedeutung wird es so wohl in Ober- als Niederdeutschland sehr häufig von einer jeden Gegend gebraucht, ohne Rücksicht auf den Vorgesetzten derselben, wohl aber allemal in Beziehung auf den Ertrag, auf die Nutzbarkeit; wo es denn unmittelbar von Lage herzukommen scheinet, S. die Anm. zu Pflegen. Die Ackerpflege, Kornpflege, Bienenpflege, eine Gegend in Ansehung ihres Ackerbaues, ihres Kornbaues, ihrer Bienenzucht. Ein in der besten Getreidepflege gelegenes Gut. Im Oberd. ist dafür auch Pflicht üblich.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 738.
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