[17] Pflege, 1) die Verwaltung einer Sache od. die Aufsicht über dieselbe; 2) die Erziehung, Erhaltung u. Versorgung einer Person, welche dies selbst zu thun unfähig ist, bes. von solchen Personen, welche dazu keine natürliche Verbindlichkeit haben, daher Pfleger, so v.w. Vormund; Pflegeeltern (Pflegevater u. Pflegemutter), Pflegekinder; vgl. Adoption; 3) die Leistung dessen, was zur Bequemlichkeit u. Annehmlichkeit dient; 4) früher so v.w. Gerichtssprengel, District, daher auch der Gerichts- od. Districtsbeamte Pfleger; 5) ein Kammeramt od. Domainengut; derjenige, welcher es verwaltet od. gepachtet hat, heißt Pflegeamtmann (Pfleger); Pflegegericht, in manchen Ländern das Gericht bei einem Domainengut; die dabei Angestellten heißen daher: Pflegecommissarius, Pflegeschreiber; 6) eine Gegend in Bezug auf ihren Ertrag.