[1187] Der Rückbürge, des -n, plur. die -n. 1) In den Rechten, ein Bürge, welcher im Nothfalle in die Stelle des Hauptbürgen tritt, welcher nur alsdann als Bürge angegangen wird, wenn der Hauptbürge seine Verbindlichkeit nicht erfüllet; im Oberdeutschen der Afterbürge, Schadbürge. 2) In einer andern und noch üblichern Bedeutung ist der Rückbürge ein solcher Bürge, an welchem sich der Hauptbürge im Nothfalle schadlos halten kann, der dem wahren Bürgen wieder als Bürge verpflichtet ist; Nieders. Ruggeborge. Beydes von dem veralteten Nebenworte rück, für zurück.