[1041]Der Reīchsgenóß, des -ssen, plur. die -ssen, der Genoß eines Reiches, ein Unterthan desselben, so fern er an allen Gerechtsamen und Vorzügen des Reiches Theil hat.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1041.