Reichsgericht, das

[1041] Das Reichsgericht, des -es, plur. die -e, ein höheres Gericht, welchem alle niedere Gerichte eines Reiches unterworfen sind. In engerer Bedeutung, besonders in dem Deutschen Staatsrechte,[1041] ein Gericht, vor welchem besonders die Stände des Reiches Recht zu nehmen und zu geben verbunden sind, dergleichen Reichsgerichte so wohl der Reichshofrath als das Reichskammergericht zu Wetzlar sind.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1041-1042.
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