[1041] Das Reichsgericht, des -es, plur. die -e, ein höheres Gericht, welchem alle niedere Gerichte eines Reiches unterworfen sind. In engerer Bedeutung, besonders in dem Deutschen Staatsrechte,[1041] ein Gericht, vor welchem besonders die Stände des Reiches Recht zu nehmen und zu geben verbunden sind, dergleichen Reichsgerichte so wohl der Reichshofrath als das Reichskammergericht zu Wetzlar sind.