[1042] Der Reichshofrath, des -es, plur. die -räthe, in dem Deutschen Staatsrechte. 1) Ein hohes Reichsgericht, welches sich an dem kaiserlichen Hoflager befindet, und den Reichsständen so wohl Recht spricht, als auch die Reichslehen ertheilet; ohne Plural. Daher die Reichshofrathsordnung, die demselben vorgeschriebene Art des Verfahrens. 2) Ein mit der Würde eines Rathes begabter Beysitzer dieses Collegii.