[1043] Der Reichspfênnigmeister, des -s, plur. ut nom. sing. eine noch in dem Deutschen Reiche übliche Benennung desjenigen, welcher einer Reichs-Casse vorgesetzet ist, und die Rechnungen darüber führet; für Reichs-Cassier. So hat das Kammergericht zu Wetzlar seinen Reichspfennigmeister, welcher die Kammerzieler von den Ständen einnimmt und berechnet.