[1044] Der Reichsstand, des -es, plur. die -stände, ein Stand, d.i. solches Glied eines Reiches, welches Sitz und Stimme auf den Reichstagen hat. So werden in dem Deutschen Staatsrechte diejenigen Reichsglieder, welche Sitz und Stimme auf den Reichstagen haben, Reichsstände genannt.