[1078] Der Reītschóß, des -sses, plur. die -sse, in einigen Gegenden, dasjenige Geld, welches die Leibeigenen dem Grundherren für die Erlaubniß zu heirathen bezahlen müssen; ohne Zweifel von reiten, sich begatten, zumahl da dieses Geld in andern Gegenden ähnliche Nahmen führet.