[1107] Der Richtsteig, des -es, plur. die -e, im gemeinen Leben, besonders Niedersachsens, ein Fußsteig, so fern er in die Richte gehet, das ist, den geradern und nähern Weg führet, als die ordentliche Straße; im mittlern Lat. Adrateria.
Es (mein Gesicht) irret und vermag
Den Richtsteig nicht zu gehen,
Opitz.
Wo es in weiterm Verstande einen ebenen, gebahnten Weg zu bezeichnen scheinet. In den Rechten ist diejenige allgemeine Prozeß-Ordnung, welche Hermann von Oeßfeld und Johann von Beck unter Carln IV verfertigten, unter dem Nahmen des Richtsteiges bekannt.