Ritterbank, die

[1132] Die Ritterbank, plur. die -bänke, diejenige Bank, worauf die Ritter, und in weiterer Bedeutung, die Personen vom niedern Adel bey gewissen feyerlichen Gelegenheiten sitzen; da es denn auch zuweilen als ein Collectivum gebraucht wird, diese Personen selbst zu bezeichnen. So hat nicht nur der Reichshofrath, sondern auch das Appellations-Tribunal in Böhmen, das Schlesische Ritter- und Ehrengericht u.s.f. seine eigene Ritterbank, welche denn von der Herrenbank gemeiniglich noch verschieden ist, und die adeligen Beysitzer vom niedern Adel in sich fasset.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1132.
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