[1134]Der Ritterrath, des -es, plur. die -räthe, ein aus Personen ritterlichen Standes, d.i. Adeligen, bestehendes Raths-Collegium, besonders, wenn es sich vorzüglich mit den Angelegenheiten der Ritterschaft einer Provinz oder Gegend beschäftiget.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 1134.