[1633] Der Schöppenstuhl, des -es, plur. die -stühle. 1) In weiterer, aber jetzt ungewöhnlicherer Bedeutung, ein jedes mit Schöppen besetztes Gericht; in welchem Verstande in einigen Gegenden noch die Ausdrücke Schöppenbank und Schöppenstube üblich sind. 2) In engerer und gewöhnlicherer Bedeutung ist es ein Gerichtsstuhl, in welchem die Beysitzer noch nach alter Art den Nahmen der Schöppen führen, d.i. ein Collegium von Rechtsgelehrten, welche die Gesetze auf die ihnen vorgelegten Fälle anwenden, bloß Antworten und Entscheidungen geben, und sich dadurch von einem Gerichte in engerer Bedeutung, welches diese Aussprüche in Vollziehung bringet, unterscheiden. Die Facultäten auf den Universitäten sind solche Gerichtsstühle. Wo die Beysitzer eines solchen Collegii noch den Nahmen der Schöppen führen, da ist von demselben auch noch der Nahme Schöppenstuhl üblich. S. Stuhl.