[1468] Das Schillingsgut, des -es, plur. die -güter, in einigen Gegenden, ein Nahme eines Erbzinsgutes, oder Zinsgutes, d.i.[1468] eines Gutes, dessen wahres Eigenthum gegen einen gewissen Zins, der Schilling heißt, übertragen wird. Daher der Schillingshof, der Hof eines solchen Gutes, und das Gut selbst, der Schillingsmann oder Schillingsbauer, der Erbzinsmann, der es gegen den bestimmten Zins besitzet, das Schillingsrecht, das aus diesem Vertrage entspringende Recht, das Schillingslehen, ein solches Lehen, die Schillingslehen, was bey Veräußerung und Erbfällen dem Lehensherren entrichtet wird u.s.f.