[16] Der Seeräuber, des -s, plur. ut nom. sing. derjenige, welcher zur See raubet, d.i. ohne alle Vollmacht auf der See oder zu Schiffe das Eigenthum anderer mit Gewalt wegnimmt, der Corsar, im Oberd. Meerräuber; zum Unterschiede von einem Kaper, welcher Vollmacht dazu hat. S. auch Seeschäumer.