[269] Das Stadtamt, des -es, plur. die -ämter. 1. Ein Amt bey der Stadt; zum Unterschiede von einem Hofamte u.s.f. 2. Von Amt, Amtsbezirk, sowohl ein Kammeramt, so fern es aus der gemeinen Stadt Gütern bestehet, als auch ein landesherrliches Kammeramt, so fern es seinen Sitz in der Stadt hat, und die Stadt selbst dazu gehöret. Daher der Stadtamtmann, der einem solchen Stadtamte vorgesetzet ist, in beyden Fällen.