Stadtgericht, das

[269] Das Stadtgericht, des -es, plur. die -e, das gemeiner Stadt gehörige Gericht, so fern es von derselben oder dem Raths-Collegio besetzet, und in dessen Nahmen verwaltet wird. Ingleichen ein Gericht, welches sich in einer Stadt befindet, und sich über dieselbe und ihre Einwohner erstrecket; zum Unterschiede von einem Dorf- oder Landgerichte. In beyden Fällen im gemeinen Leben auch wohl im Plural allein die Stadtgerichte.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 269.
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